|
Asbest
Grundlagen
Asbest ist eine natürliche Mineralfaser, die auf der Erdoberfläche
vorkommt. Asbest als mineralischer Werkstoff ist weder giftig, noch gefährlich
und gesundheitsschädlich. Nur Asbestfeistaub kann, wenn er über längere Zeit
eingeatmet wird, Krebs erregen und damit gesundheitsschädlich sein. Solche
Asbestfeinstäube entstehen insbesondere durch bearbeiten und zuschneiden der
Asbestzementprodukte.
Alle bis 1990 hergestellten Wellplatten und Fassadenplatten enthalten ca. 10%
Asbestanteil, der in Zement gebunden ist. Seit Ende 1990 sind alle in
Deutschland hergestellten Hochbauprodukte asbestfrei. Heute werden die
Nachfolgeprodukte mit Kunststofffasern im Zement gebunden.
Sanierung
Grundsätzlich besteht bei eingebauten Asbestzementprodukten keine konkrete
Gesundheitsgefahr. Daher ist es auch nicht erforderlich bestehende Gebäude,
soweit die Funktion noch erfüllt ist, zu sanieren. Im Sinne der
Landesbauordnungen gibt es daher kein generelles Sanierungsgebot.
Werden Asbestzementprodukte entsorgt, so hat dies auf der Grundlage der
Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu erfolgen. Sie regelt, was bei
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu beachten ist. Diese
Arbeiten dürfen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt dabei: Staubbildung vermeiden, keine Reinigungsvorgänge mit
Schleifgeräten oder Hochdruckreinigern, Platten nicht brechen oder bohren.
Bei Abbrucharbeiten müssen die Produkte vorsichtig aus der Dachfläche entfernt
werden - möglichst ohne Bruch. Danach werden sie in sog. Big Bags staubdicht
verpackt und zur Deponie gebracht.
Empfehlung
Bei vorhandenen Dacheindeckungen und Fassadenbekleidungen, die weder undicht
sind noch beschädigt sind, besteht kein genereller Handlungsbedarf. Ältere
Dächer sollten jedoch saniert werden.
Verwendungsverbote lt. TRGS 519:
Bestimmte Arbeiten in Zusammenhang mit Asbest sind nicht
zulässig und verboten:
Diese Verwendungsverbote gelten auch für den privaten
Verbraucher.
- Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
- Reinigungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
- Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
- Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von
Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder
Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die
behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind.
- Unter das Verwendungsverbot fällt auch das Anbringen von
Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern, da es sich hierbei
nicht um ASI-Arbeiten handelt.
Homepage
Zurück zu Wichtige Infos
|