Grothe   Bedachungen GmbH

Dach-, Wand-, Abdichtungstechnik

Rennemattenweg 5 - 79576 Weil am Rhein


 

 

Asbest

Grundlagen

Asbest ist eine natürliche Mineralfaser, die auf der Erdoberfläche vorkommt. Asbest als mineralischer Werkstoff ist weder giftig, noch gefährlich und gesundheitsschädlich. Nur Asbestfeistaub kann, wenn er über längere Zeit eingeatmet wird, Krebs erregen und damit gesundheitsschädlich sein. Solche Asbestfeinstäube entstehen insbesondere durch bearbeiten und zuschneiden der Asbestzementprodukte.
Alle bis 1990 hergestellten Wellplatten und Fassadenplatten enthalten ca. 10% Asbestanteil, der in Zement gebunden ist. Seit Ende 1990 sind alle in Deutschland hergestellten Hochbauprodukte asbestfrei. Heute werden die Nachfolgeprodukte mit Kunststofffasern im Zement gebunden.

Sanierung

Grundsätzlich besteht bei eingebauten Asbestzementprodukten keine konkrete Gesundheitsgefahr. Daher ist es auch nicht erforderlich bestehende Gebäude, soweit die Funktion noch erfüllt ist, zu sanieren. Im Sinne der Landesbauordnungen gibt es daher kein generelles Sanierungsgebot.
Werden Asbestzementprodukte entsorgt, so hat dies auf der Grundlage der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu erfolgen. Sie regelt, was bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu beachten ist. Diese Arbeiten dürfen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt dabei: Staubbildung vermeiden, keine Reinigungsvorgänge mit Schleifgeräten oder Hochdruckreinigern, Platten nicht brechen oder bohren. 
Bei Abbrucharbeiten müssen die Produkte vorsichtig aus der Dachfläche entfernt werden - möglichst ohne Bruch. Danach werden sie in sog. Big Bags staubdicht verpackt und zur Deponie gebracht.

Empfehlung

Bei vorhandenen Dacheindeckungen und Fassadenbekleidungen, die weder undicht sind noch beschädigt sind, besteht kein genereller Handlungsbedarf. Ältere Dächer sollten jedoch saniert werden.

 

Verwendungsverbote lt. TRGS 519:

Bestimmte Arbeiten in Zusammenhang mit Asbest sind nicht zulässig und verboten:

Diese Verwendungsverbote gelten auch für den privaten Verbraucher.

- Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,

- Reinigungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,

- Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,

- Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind.

- Unter das Verwendungsverbot fällt auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern, da es sich hierbei nicht um ASI-Arbeiten handelt.

 

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